Gesetze / 50. Anrechnungsverordnung AnrV 2018 § 1 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 02.07.2019. Zur aktuellen Fassung → Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Feststellung der in § 2 genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom 1. Juli 2018 an bestehen.